Spezialisierung allein würde Ihnen wenig nützen, wenn ich nicht auch Erfolge hätte.

Als ganz kleine Auswahl:

 1.     Am 27.04.1999 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE Band 100 S. 289), nachdem die deutsche Rechtslehre und Rechtsprechung seit 1967 nahezu blind einer Meinung des Bundesgerichtshofs gefolgt waren, nach der die Börsenbewertung von Aktien ein vernachlässigenswertes Produkt von Zufällen und deshalb für Aktionäre grundsätzlich ohne Bedeutung sei:

           „Es ist mit Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar, bei der Bestimmung der
          Abfindung oder des Ausgleichs für außenstehende oder ausgeschiedene
          Aktionäre nach §§ 304, 305, 320 b AktG den Börsenkurs der Aktien außer
          Betracht zu lassen.“

Der Beschluss erging auf meine Verfassungsbeschwerde. Er betraf die Ende der 80er Jahre erfolgte Einbeziehung der damaligen Deutsch-Atlantische Telegraphen-AG (WKN 550 600) in den Konzern der Altana AG. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts und die daran anschließende Rechtsprechung haben unter dem Stichwort „DAT/Altana“ geradezu zu einer Zeitenwende in der Beurteilung von Börsenwerten durch die deutschen Gerichte geführt.

 2.     Am 14.07.1998 entschied der Bundesgerichtshof (BGHZ Band 139 S. 225 ), nachdem die Gerichte in Bremen eine Klage wegen Prospekthaftung für eine Aktienemission gegen die Bremische Landesbank Kreditanstalt Oldenburg Girozentrale abgewiesen hatten:

           „Die Unternehmensberichtshaftung der emissionsbegleitenden Bank ist nicht
          von der Mitunterzeichnung des Berichts abhängig.“

Das Urteil erging in einer von mir vertretenen Schadensersatzklage gegen die Bank. Es betraf eine Kapitalerhöhung der Elsflether Werft AG (WKN 568 150). Die von mir vertretenen Aktionäre sind nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch den Bundesgerichtshof an das Oberlandesgericht Bremen von der Bank für ihre der Prospekthaftung unterfallenden Verluste voll entschädigt worden.

3.     Aus der Spruch(stellen)verfahrenspraxis dies als ein besonders schöner Erfolg, an dem ich beteiligt war: Für einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 03.11.1987 der früheren Hoffmann’s Stärkefabriken AG, später Reckitt & Colman Deutschland AG, sind laut Beschluss des OLG Düsseldorf vom 19.10.1999 (DB 2000 S. 81 = AG 2000 S. 323) die Abfindung von 190,00 DM auf 441,50 DM je Aktie und der jährliche Ausgleich ab 1992 von 7,00 DM auf 20,30 DM heraufgesetzt worden. Nicht schlecht, denn selbstverständlich lag auch den ursprünglichen Festsetzungen ein Wirtschaftsprüfergutachten zugrunde. Arthur Andersen und Enron lassen grüßen.

 4.     Am 20.03.2000 entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (AG 2001 S. 138) auf Antrag eines von mir vertretenen Aktionärs der früheren Messerschmitt-Bölkow-Blohm AG, dass deren Aktionäre nicht für 20, sondern bereits für 15 ihrer Aktien jeweils eine Namensaktie der Daimler-Benz Luft- und Raumfahrt Holding AG zu erhalten haben. Das bedeutete immerhin eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses aus Anlass der Eingliederung um ein Drittel. Der Spruch war zusätzlich verbunden mit dem in der deutschen Rechtsprechung erstmaligen Anerkenntnis, dass im Rahmen von Spruch(stellen)verfahren auch Schätzungen entsprechend § 287 ZPO möglich sind.

Das sind nur vier Beispiele von sehr vielen.

Ich verhehle aber nicht, dass ich auch schmerzliche Niederlagen einstecken musste.

Die bisher schmerzlichste ist wohl die folgende: Am 23.06.1997 entschied der Bundesgerichtshof (BGHZ Band 136 S. 133) gegen den von mir vertretenen Aktionär der Siemens AG:

           „Im Rahmen des genehmigten Kapitals kann die Hauptversammlung das Be-
          zugsrecht der Aktionäre dann ausschließen oder den Vorstand zu dem Bezugs-
          rechtsausschluß ermächtigen, wenn die Maßnahme, zu deren Durchführung der
          Vorstand ermächtigt werden soll, im wohlverstandenen Interesse der Gesell-
          schaft liegt und der Hauptversammlung allgemein und in abstrakter Form be-
          kannt gegeben wird (Aufgabe von BGHZ 83, 319).“

Es tröstet über diese Niederlage kaum hinweg, dass ein bekannter Aktienrechtler das Urteil als ein Unglück gebrandmarkt hat. Und in der Tat ist die Entscheidung, die als „Nold/Siemens-Urteil“ im deutschen Aktienrecht Rechtsgeschichte geschrieben hat, für den Kapitalmarkt der Bundesrepublik ein großes Unglück. Sie ermöglicht es der Mehrheit, bei Kapitalerhöhungen rücksichtslos ihre eigensüchtigen Ziele als angebliche Interessen der Gesellschaft zu tarnen und erfolgreich umzusetzen.

 

Ich will das Kapitel Erfolge aus gewiss verständlichen Gründen nun nicht gerade mit einer Niederlage abschließen. Deshalb an dieser Stelle noch zwei erfreulichere Ergebnisse:

 

5.   Einen besonders schlimmen Fall eines Vorgehens, das man „Plünderungsverschmelzung“ nennen könnte, konnte ich zugunsten von Aktionären der APEX-Bäuerliche AG, Hohenstein/Thüringen, klären. Da wollte eine Gruppe von Plünderern eine von ihnen beherrschte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Aktiengesellschaft verschmelzen, die aus früheren Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften hervorgegangen war. Mit der Hilfe von „gestylten“ Bewertungsgutachten wollten sich die Plünderer bei dieser Gelegenheit zugleich kostenfrei die Mehrheit in der Aktiengesellschaft verschaffen. Das Landgericht Mühlhausen hat auf meine Anfechtungsklage mit einem bemerkenswerten Urteil vom 15.08.1996 den Verschmelzungsbeschluss wegen Sittenwidrigkeit für nichtig erklärt. Der instruktive Fall dafür, wie rasch sich die Plünderungsgier Einzelner im Rahmen unserer deutschen Aktienunkultur auch in den neueren Bundesländern Geltung zu verschaffen weiß, findet sich in DB 1996 S. 1967 =
AG 1996 S. 526.

 

6.   Am 31.08.1999 erklärte das Landgericht München I auf die Klage eines von mir vertretenen Aktionärs einen Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der MHM Mode Holding München AG (WKN 662 020) vom 14.04.1999 für nichtig. Der Beschluss betraf die Verschmelzung der Gesellschaft mit der Konzernobergesellschaft Hucke AG, Lübbecke (WKN 609 510). Der Hintergrund der Nichtigerklärung war dieser: Die Sinnhaftigkeit der Verschmelzung war offiziell mit den üblichen, aber üblicher Weise ohnehin nur vorgespiegelten Synergievorteilen begründet worden. In Wirklichkeit sollte die Verschmelzung im entschiedenen Fall nur dazu dienen, erhebliche Verluste bei der aufnehmenden Hucke AG auszugleichen. Sie können dieses Beispiel für die von mir so genannte „Sanierungsverschmelzung“ nachlesen in AG 2000 S. 86.

 

7.     In den Spruch(stellen)verfahren aus Anlass von Unternehmensverträgen, Eingliederungen, Verschmelzungen und Formwechseln, wie sie jetzt auch bei den Hinauswürfen der Minderheitsaktionäre geradezu massenhaft in Gang gekommen sind, standen schon bisher einer Vielzahl erfolgreicher Verfahren nur wenige andere gegenüber, in denen keine Verbesserung erreicht werden konnte.